Satzung
Präambel
In einer vorrangig am Leistungsprinzip orientierten Gesellschaft ist der alte, behinderte und kranke Mensch vielfach ein Außenstehender. Diese Tatsache ist für uns Anlass, die historischen Aufgaben und Ziele des Militärischen und Hospitalischen Ordens des Heiligen Lazarus von Jerusalem, genannt LAZARUS-ORDEN, in einer den aktuellen Verhältnissen angepassten Form zum Wohle der sozial Schwachen, die der humanitären Hilfe bedürfen, fortzusetzen.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "LAZARUS HILFSWERK IN DEUTSCHLAND" mit dem Zusatz "e.V." (abgekürzt: LHW).
1.2 Er hat seinen Sitz in Hürth und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen.
1.3 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
2.1 Das LHW ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
2.1.1 Hilfe bei Pflege und Betreuung von alten, kranken und hilfsbedürftigen Menschen sowie die Errichtung und die Betreibung von Einrichtungen für diese Menschen;
2.1.2 Humanitäre Hilfe - auch humanitäre Auslandshilfe - im sozialen und karitativen Betreuungsdienst sowie Mitarbeit im Katastrophenschutz;
2.1.3 Mithilfe bei der Bekämpfung der Lepra;
2.1.4 Unterstützung bedürftiger Personen;
2.1.5 Unterstützung von privaten und kirchlichen Gemeinschaften, von Organisationen und Behörden, die auf diesem Gebiet tätig sind;
2.1.6 Bereitstellung von Einrichtungen, Gegenständen, Mitteln und Leistungen an andere gemeinnützig tätige Organisationen, kirchliche Gemeinschaften, Gesellschaften und Personenvereinigungen;
2.1.7 Die Beteiligung an und die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützig tätigen Organisationen, Gesellschaften und Personenvereinigungen;
2.1.8 Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfe;
2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Das LAZARUS HILFSWERK in Deutschland e.V. darf Mitglied in anderen gemeinnützigen Organisationen sein.
§ 3 Abzeichen
Das Abzeichen des LHW ist das grüne achtspitzige Kreuz auf weißem Grund in Wappenform.
§ 4 Mitgliedschaft
Das LHW hat aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
4.1 Aktive Mitglieder
Als aktive Mitglieder können aufgenommen werden natürliche Personen, die aktiv im LAZARUS HILFSWERK mitarbeiten oder das LAZARUS HILFSWERK aktiv unterstützen und sich zum christlichen Glauben bekennen. Sie haben Stimmrecht.
4.2 Fördernde Mitglieder
Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden juristische und natürliche Personen. Sie haben kein Stimmrecht.
4.3 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder berufen werden. Sie haben Stimmrecht.
4.4 Über die Aufnahme aktiver und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Aufgaben und Ziele des LHW einzusetzen und dessen Organe nach bestem Können zu unterstützen.
4.6 Die Mitgliedschaft erlischt:
4.6.1 durch Tod.
4.6.2 durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
4.6.3 durch Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung, beschließen kann. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
4.6.4 Sie erlischt ferner, wenn ein Mitglied bei einer anderen juristischen Person Mitglied wird, die in ihrem Namen in irgendeiner Form oder Wortbindung den Begriff "Lazarus" verwendet und in Europa ihren Sitz und/oder ihr Tätigkeitsfeld hat. Dies gilt nicht, falls das LHW vorher schriftlich gegenüber der anderen juristischen Person oder dem Mitglied seine Zustimmung erteilt hat.
Soweit bereits bei Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung ein Mitglied des LHW Mitglied einer anderen juristischen Person ist, die unter Abs. 1 fällt, erlischt dessen Mitgliedschaft im LHW innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung; es sei denn, das LHW genehmigt die Mitgliedschaft oder das Mitglied weist bis zu dem genannten Zeitpunkt seinen Austritt aus der anderen juristischen Person nach.
4.7 Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als 6 Monate nach Ende des Beitragsjahres im Rückstand ist.
Während einer ruhenden Mitgliedschaft ruht auch das Stimmrecht des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Beiträge können finanzieller Art sein oder in entsprechender Mitarbeit bestehen. Finanzielle Beiträge sind jährlich im Voraus bis zum 31. Januar zu zahlen. Leistet ein Mitglied keine Beiträge, so ruht seine Mitgliedschaft.
Das Mitglied hat kein Stimmrecht. Die Nichtleistung des Beitrages gilt als wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 4.6.3 der Satzung.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Mitgliederversammlung
6.2 Beirat
6.3 Vorstand
§ 7 Beirat
7.1 Der Verein kann einen Beirat haben. Der Beirat soll aus mindestens drei Personen bestehen.
7.2 Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt.
7.3 Der Beirat berät den Verein durch Empfehlungen an den Vorstand. Über derartige Empfehlungen hat der Vorstand zu beschließen. Den Beschlüssen ist eine Begründung beizufügen. Über die Beschlüsse und die Begründung ist der Beirat zu informieren.
7.4 Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
7.5 Die Amtszeit des Beirates beträgt drei Jahre.
7.6 Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters unter Angabe der Tagesordnungspunkte zusammen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder und er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über Verlauf und Ergebnis der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind über den Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Einberufung zur ersten Beiratssitzung einer neuen Amtsperiode erfolgt durch den Vorstand.
7.7 Der Beirat erhält eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat beschlossen wird.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Zusammensetzung
Der Mitgliederversammlung gehören neben den Vereinsmitgliedern auch die Mitglieder des Beirates an.
8.2 Einberufung und Beschlussfassung
8.2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter.
8.2.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von vier Wochen. Hierbei entscheidet für den Fristbeginn das Datum des Poststempels.
8.2.3 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.2.4 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8.2.5 Die Abstimmung erfolgt offen, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Abstimmungsverfahren beschließt.
8.2.6 Die Beschlüsse werden - ausgenommen Satzungsänderungen, Abberufungen des Vorstandes und Vereinsauflösung - mit einfacher Mehrheit gefasst.
8.2.7 Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterbreitet der Vorstand einen Beschlussvorschlag. Über diesen Beschlussvorschlag des Vorstandes ist zunächst abzustimmen.
8.3 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
8.3.1 Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte des Vorstandes;
8.3.2 Entlastung des Vorstandes;
8.3.3 Wahl des Vorstandes für 6 Jahre;
8.3.4 Festlegung der Mitgliederbeiträge; (vormals 8.3.5)
8.3.5 Beschlussfassung über Satzungsänderung, Abberufung des Vorstandes und Auflösung des LHW; (vormals 8.3.6)
8.3.6 Beschlussfassung über sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung. (vormals 8.3.7)
8.4 Protokollierung
Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es kann in der Bundesgeschäftsstelle von den Mitgliedern eingesehen werden.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu fünf Mitgliedern, die ggf. durch ihre Wahl in den Vorstand und die Annahme der Wahl Mitglied des LHW werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung des LHW gewählt.
9.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
9.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegen insbesondere
9.3.1 der Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit nicht die Geschäftsführung zuständig ist;
9.3.2 die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
9.3.3 die Führung der Geschäfte;
9.3.4 das Beschließen des Grundsatzprogramms, insbesondere hinsichtlich strategischer Ziele sowie des Beteiligungserwerbs und – verkaufs;
9.3.5 der Entwurf eines Wirtschaftsplans;
9.3.6 die Zustimmung zur Anstellung von Angestellten als Haus-/Heimleitung, Pflegedienstleitung oder mit einem Entgelt entsprechend den Vergütungsgruppen BAT III, KR VII und höher;
9.3.7 die Genehmigung zum Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (ausgenommen Arbeitsverträge mit einer Vergütung bis zu einem Entgelt analog BAT IV/KR VI und Leasingverträge von Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung);
9.3.8 die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Geschäften über unbewegliches Vermögen.
9.4 Die Vorstandsmitglieder erhalten für die jeweilige Teilnahme an den Vorstandssitzungen ein von der Mitgliederversammlung der Höhe nach zu bestimmendes Sitzungsgeld. § 27 Abs. 3 BGB findet insoweit keine Anwendung.
9.5 Eine Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund kann nur durch die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit erfolgen.
§ 10 Geschäftsführung
10.1 Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen oder mehrere hauptamtlich tätige Bundesgeschäftsführer(innen) sowie einen oder mehrere Vertreter(innen) derselben bestellen. Der/Die Bundesgeschäftsführer(innen) sind als besondere Vertreter nach § 30 BGB dem Vorstand verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Vorstand überwacht den/die Bundesgeschäftsführer(innen) und entscheidet bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen. Die Vergütung für die Vereinsgeschäftsführung ist in angemessenem Umfang zu vereinbaren.
10.2 Der/Die Bundesgeschäftsführer(innen) führen die Geschäfte des LHW nach Maßgabe der Beschlüsse der anderen Organe und der Geschäftsanweisung.
Sie sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten verantwortlich.
10.3 Der/Die Bundesgeschäftsführer(innen) vertreten das LHW bei allen nicht zustimmungsbedürftigen Geschäften (siehe 9.3 sowie Geschäftsanweisung) gegenüber Dritten allein. Sie sind jedoch nicht nach § 181 BGB befreit. Sind zwei Bundesgeschäftsführer(innen) bestellt, so wird der Verein durch beide Bundesgeschäftsführer(innen) oder eine(n) Bundesgeschäftsführer(in) in Gemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied vertreten, es sei denn, dass einem (einer) Bundesgeschäftsführer(in) Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt wird.
10.4 Sofern der/die Bundesgeschäftsführer(innen) Bezüge aus der Geschäftsführung bei Tochtergesellschaften des LHW erhalten, sind diese auf seine(ihre) Bezüge als Bundesgeschäftsführer(in) anzurechnen.
10.5 Die Stellung als besonderer Vertreter endet mit dem Widerruf der Bestellung durch den Vorstand oder durch Niederlegung der Stellung durch den besonderen Vertreter.
§ 11 Rechnungslegung
11.1 Der Vorstand hat einen Jahres- und Finanzbericht zu erstellen.
11.2 Die Buch- und Kassenführung des LHW ist jährlich durch einen Angehörigen der steuerberatenden, buchprüfenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
12.1 Zuständigkeit
Die Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des LHW unterliegt der Mitgliederversammlung.
12.2 Verfahren
12.2.1 Einen Antrag auf Satzungsänderung können entweder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder stellen.
12.2.2 Der Antrag auf Auflösung des LHW kann entweder vom Vorstand gestellt oder in einer von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterzeichneten schriftlichen Eingabe dem Vorstand eingereicht werden.
12.3 Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den gestellten Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern durch besondere schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von zwei Monaten bekannt gemacht werden.
12.4 Beschlussfassung
12.4.1 Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
12.4.2 Der Beschluss über die Auflösung des LHW muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gold Kraemer Stiftung, Römerstr. 100, 50226 Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Der in Punkt 8.3.3 genannte Zeitraum beginnt jeweils nach ihrer Wahl in der letzten Mitgliederversammlung.
§ 14 Gründungsdatum
Das LAZARUS HILFSWERK in Deutschland e.V. (LHW) wurde am 28. April 1973 gegründet.
Stand: Juni 2007